Was dürfen Gedächtnisinstitutionen zum Erhalt eines Werkes tun?
Öffentliche oder öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive dürfen Kopien auf Papier oder digital zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände erstellen. Sofern es ohne kommerziellen Zweck erfolgt, ist dies durch Gesetz erlaubt, d.h. ohne vertragliche Lizenz und Vergütung.
Dies gilt für Einrichtungen, die privatrechtlicher (z.B. Stiftungen) oder öffentlich-rechtlicher (z.B. Städtisches Museum) Natur sind, solange der Zugang zur Öffentlichkeit gewährleistet ist. Erlaubt ist auch die Umformatierung und Digitalisierung von physischen Exemplaren und die elektronische Archivierung. Katalogisieren und Indexieren fallen nicht darunter.
Dies gilt für Einrichtungen, die privatrechtlicher (z.B. Stiftungen) oder öffentlich-rechtlicher (z.B. Städtisches Museum) Natur sind, solange der Zugang zur Öffentlichkeit gewährleistet ist. Erlaubt ist auch die Umformatierung und Digitalisierung von physischen Exemplaren und die elektronische Archivierung. Katalogisieren und Indexieren fallen nicht darunter.
Aktualisiert am: 11/10/2024
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