Verteilung Print
ProLitteris vergütet mit der Verteilung Print veröffentlichte, gedruckte Werke, die genügend in der Schweiz verbreitet sind.
Der Anspruch auf eine Vergütung kann geltend gemacht werden, wenn das gemeldete Werk mit einer Mindestauflage von 100 (Buchbereich und wissenschaftliche Zeitschriften) oder 500 (Pressebereich) Exemplaren im Schweizer Handel für jedermann gegen Entgelt erhältlich ist). Bücher müssen ausserdem über eine ISBN verfügen. Wenn die Mindestauflage nicht erreicht wird, kann ersatzweise der Nachweis erbracht werden, dass das betreffende Werk in mindestens zwei öffentlichen Bibliotheken (deutschsprachige/französischsprachige/fremdsprachige Werke) bzw. in einer öffentlichen Bibliothek (italienischsprachige oder rätoromanische Werke) in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein in gedruckter Form ausleihbar sind.
Gültige Nachweise wären folgende:
Eine schriftliche Bestätigung vom Verlag, dass die Publikation mit einer Mindestauflage von 100 Exemplaren in den Schweizer Handel geliefert wurde oder
Einen schriftlichen Beleg von zwei / einer Schweizer Bibliotheken, auf welchen ersichtlich ist, dass die Publikation in gedruckter Form (nicht Onlineverfügbarkeit) ausleihbar ist. Dies kann ein Schreiben der Bibliothek, ein Link oder ein Screenshot eines Online-Bibliothekkataloges sein (z. Bsp. swisscovery.ch oder auch von anderen CH-Bibliotheken)
Die gemeldeten Werke werden je nach Verteilklasse zwischen 1 und 18 Jahren ab Erscheinen für die Verteilung Print berücksichtigt:
Belletristische Werke (BL): 18 Jahre
Wissenschaftliche Zeitschriften (WZ): 10 Jahre
Lehrmittel (LM), Sach- und Fachliteratur (SL) und Wissenschaftliche Bücher (WL) : 6 Jahre
Normenblätter (NB): 2 Jahre
Publikumszeitungen + -zeitschriften (PZ): für das laufende Jahr
Sach- + Fachzeitschriften (SZ); 2 Jahre
Für Verlagsmeldungen, die Zeitungen und Zeitschriften betreffen, ist die Vergütungsdauer ohne zeitliche Beschränkung. Solange die Zeitung / Zeitschrift erscheint, wird sie jährlich vergütet. Bereits gemeldete Werke bleiben registriert bis die Vergütungsdauer abgelaufen ist.
Die Meldefrist der Werke für die Reprografie-Vergütungen ist der 31. Januar für Werke, die bis 31. Dezember des Vorjahres erschienen sind, und die Ausschüttung der Vergütungen erfolgt im darauffolgenden Herbst.
Rückwirkende Meldungen sind leider nicht möglich.
Gerne können Sie die erwähnten Werke in unserem Online-Meldesystem auf Ihre Werkliste erfassen und für die verbleibenden Jahre (soweit die Verteilklasse es zulässt) seit Erscheinen melden.
Hier finden Sie Demonstrationsvideos die das Meldevorgehen beispielhaft beschreiben: Für einen Buchbeitrag und für einen Zeitungs-, Zeitschriftenbeitrag.
Vergütungsbedingungen
Der Anspruch auf eine Vergütung kann geltend gemacht werden, wenn das gemeldete Werk mit einer Mindestauflage von 100 (Buchbereich und wissenschaftliche Zeitschriften) oder 500 (Pressebereich) Exemplaren im Schweizer Handel für jedermann gegen Entgelt erhältlich ist). Bücher müssen ausserdem über eine ISBN verfügen. Wenn die Mindestauflage nicht erreicht wird, kann ersatzweise der Nachweis erbracht werden, dass das betreffende Werk in mindestens zwei öffentlichen Bibliotheken (deutschsprachige/französischsprachige/fremdsprachige Werke) bzw. in einer öffentlichen Bibliothek (italienischsprachige oder rätoromanische Werke) in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein in gedruckter Form ausleihbar sind.
Gültige Nachweise wären folgende:
Eine schriftliche Bestätigung vom Verlag, dass die Publikation mit einer Mindestauflage von 100 Exemplaren in den Schweizer Handel geliefert wurde oder
Einen schriftlichen Beleg von zwei / einer Schweizer Bibliotheken, auf welchen ersichtlich ist, dass die Publikation in gedruckter Form (nicht Onlineverfügbarkeit) ausleihbar ist. Dies kann ein Schreiben der Bibliothek, ein Link oder ein Screenshot eines Online-Bibliothekkataloges sein (z. Bsp. swisscovery.ch oder auch von anderen CH-Bibliotheken)
Vergütungsdauer
Die gemeldeten Werke werden je nach Verteilklasse zwischen 1 und 18 Jahren ab Erscheinen für die Verteilung Print berücksichtigt:
Belletristische Werke (BL): 18 Jahre
Wissenschaftliche Zeitschriften (WZ): 10 Jahre
Lehrmittel (LM), Sach- und Fachliteratur (SL) und Wissenschaftliche Bücher (WL) : 6 Jahre
Normenblätter (NB): 2 Jahre
Publikumszeitungen + -zeitschriften (PZ): für das laufende Jahr
Sach- + Fachzeitschriften (SZ); 2 Jahre
Für Verlagsmeldungen, die Zeitungen und Zeitschriften betreffen, ist die Vergütungsdauer ohne zeitliche Beschränkung. Solange die Zeitung / Zeitschrift erscheint, wird sie jährlich vergütet. Bereits gemeldete Werke bleiben registriert bis die Vergütungsdauer abgelaufen ist.
Meldefrist
Die Meldefrist der Werke für die Reprografie-Vergütungen ist der 31. Januar für Werke, die bis 31. Dezember des Vorjahres erschienen sind, und die Ausschüttung der Vergütungen erfolgt im darauffolgenden Herbst.
Rückwirkende Meldungen sind leider nicht möglich.
Gerne können Sie die erwähnten Werke in unserem Online-Meldesystem auf Ihre Werkliste erfassen und für die verbleibenden Jahre (soweit die Verteilklasse es zulässt) seit Erscheinen melden.
Hier finden Sie Demonstrationsvideos die das Meldevorgehen beispielhaft beschreiben: Für einen Buchbeitrag und für einen Zeitungs-, Zeitschriftenbeitrag.
Aktualisiert am: 17/01/2025
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