Künstliche Intelligenz (KI) im Bildbereich
Ist ein KI-generiertes Bild geschützt?
Bild-Generatoren wie Stable Diffusion, Midjourney oder Dall-E können auf eine Text-Instruktion hin («Prompt») ein Bild generieren. Je geringer und weniger spezifisch die Rolle des Menschen ist («Zeichne eine Katze»), der die Instruktion gibt, desto eher und mehr hat die KI für das Ergebnis wesentliche Entscheide getroffen und autonom ein Bild generiert. Wo ein Prompt sehr spezifisch ist («Zeichne ein Bild von einer jungen schwarzen Perserkatze vor Schönwetterwolken, herbstlich gefärbten Ahornbäumen und leichtem Wind…»), desto eher wird die Kreativität durch den Nutzer des Bild-Generators eingebracht und die KI nur als Werkzeug betrachtet. Autonom von der KI generierte Bilder sind urheberrechtlich nicht geschützt, weil bisher in der Schweiz wie in den meisten anderen Ländern ein Mensch als Urheber verlangt wird. Wo die KI nur Werkzeug ist, kann Urheberrechtsschutz bei der für die Kreativität entscheidenden Person gegeben sein. Ob ein Produkt eines Bild-Generators geschützt ist, richtet sich nach den Regeln und der juristischen Praxis in dem Land, in dem es entsteht oder abrufbar ist. Dies kann nicht durch Plattform-Bedingungen beeinflusst werden.
Kann ich KI-generierte Bilder verwenden?
Frei verwenden, d.h. ohne Erlaubnis und Vergütung, kann ich KI-generierte Bilder nur, wenn sie autonom KI-generiert sind. Gegenbeispiel ist, wenn die KI nur als Werkzeug in der Kontrolle einer Person ist, deren Kreativität sich im Bild niedergeschlagen hat. Je spezifischer eine Instruktion an die KI ist («Prompt»), desto eher führt die menschliche Kreativität in dieser Instruktion zu Urheberrechtsschutz. In jedem Fall sollte im Sinne der Transparenz ein KI-generiertes Bild als solches gekennzeichnet sein. Da die Rechtslage in den meisten Ländern aktuell ungeklärt ist, wird eine gewisse Vorsicht empfohlen. Die Verwendung von KI-Bildern ist im Ergebnis nur dann unproblematisch, wenn das Bild autonom KI-generiert ist oder ich selbst den Prompt erteilt habe und im Anschluss das Bild verwenden möchte.
Sind KI-generierte Bilder Urheberrechtsverletzungen?
Nicht jedes KI-generierte Bild stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Eine Verletzung liegt vor, wenn der Output der KI in einer identischen Kopie eines vorbestehenden Werkes oder eines Ausschnitts davon besteht, was bei Training mit grossen Datenmengen eher der Ausnahmefall ist.
Die Wiedergabe des Stils eines Künstlers oder einer Künstlerin als solchem ist kein urheberrechtliches Problem, da der Stil nicht geschützt ist. Trotz Anerkennung dieses Grundsatzes handelt es sich hier quantitativ und qualitativ um eine neue Dimension der Übernahme und Weiterentwicklung bestehender Werke. So ist es mit dem Urheberrecht nicht zu vereinbaren und kann eine unerlaubte Bearbeitung darstellen, wenn die charakteristischen Elemente des Originals im Output der KI erscheinen, d.h. das Original erkennbar bleibt. Es werden Reputation und wirtschaftliche Auswertungsmöglichkeiten der Künstlerin oder des Künstlers beeinträchtigt und auf mittlere und lange Sicht kostenfreie oder kostengünstige Alternativen zu menschlicher Kreativität geschaffen, die ohne die Fütterung der KI-Systeme mit menschlicher Kreativität nicht möglich wären. Wie aktuell Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren ist, wird gewisser KI-Output, insbesondere bei grosser Ähnlichkeit zum Original und Übernahme seiner charakterischen Elemente, mit hoher Wahrscheinlichkeit als Verletzung zu qualifizieren sein.
Kann ProLitteris Lizenzen für das Training von KI mit Bildern erteilen?
Beim Training der KI fallen in der Regel Vervielfältigungen an, die nicht nur vorübergehender Natur und damit nicht gesetzlich erlaubt sind. Wir gehen davon aus, dass es dafür Lizenzen braucht. Es gilt das Recht am Ort der Institution, die das Training vornimmt. Wenn das Training in der Schweiz stattfindet, kann ProLitteris die Verwendung ihres eigenen Repertoires und das ihrer ausländischen Partner lizenzieren. Vertraglich nicht vertretene Rechte können mithilfe von Erweiterten Kollektivlizenzen abgedeckt werden. Bitte kontaktieren Sie art@prolitteris.ch.
Dürfen meine Bilder für das Training von KI verwendet werden?
Urheberrechtlich relevant ist das Training, sofern Vervielfältigungen, Uploads, Downloads oder Bearbeitungen stattfinden. Das ist eine tatsächliche Frage und hängt ab vom jeweiligen KI-System. Wir gehen davon aus, dass in vielen Fällen sowohl beim Training mit Texten wie auch mit Bildern Vervielfältigungen stattfinden. Es gilt das Recht am Ort der Institution, wo das Training stattfindet.
Das Training wird manchmal als Text- und Data-Mining betrachtet und kann so in einigen Rechtsordnungen (vergütungsfrei) erlaubt sein (Vgl. z.B. Art. 3 und 4 der Richtlinie der EU zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt). Maschinenlesbare Vorbehalte können Urheberrechte wirksam von Training ausnehmen, d.h. hier muss die Institution, die das Training vornimmt, Lizenzen einholen. In der EU müssen zum Training verwendete Inhalte und Daten in Zukunft offengelegt werden.
In der Schweiz erlaubt das Gesetz nur Text- und Data-Mining für die wissenschaftliche Forschung, was bei KI-Training meist nicht der Fall ist. Die gesetzliche Erlaubnis in der Schweiz zur Erstellung von Kopien für den persönlichen oder internen betrieblichen Gebrauch oder für vorübergehende Kopien ohne eigene wirtschaftliche Bedeutung greift beim KI-Training nicht. Ohne eindeutige gesetzliche Erlaubnis am Ort des Trainings gehen wir davon aus, dass vertragliche Lizenzen einschliesslich erweiterter Kollektivlizenzen für vertraglich nicht vertretene Rechteinhaber und deren Werke einzuholen sind.
Bild-Generatoren wie Stable Diffusion, Midjourney oder Dall-E können auf eine Text-Instruktion hin («Prompt») ein Bild generieren. Je geringer und weniger spezifisch die Rolle des Menschen ist («Zeichne eine Katze»), der die Instruktion gibt, desto eher und mehr hat die KI für das Ergebnis wesentliche Entscheide getroffen und autonom ein Bild generiert. Wo ein Prompt sehr spezifisch ist («Zeichne ein Bild von einer jungen schwarzen Perserkatze vor Schönwetterwolken, herbstlich gefärbten Ahornbäumen und leichtem Wind…»), desto eher wird die Kreativität durch den Nutzer des Bild-Generators eingebracht und die KI nur als Werkzeug betrachtet. Autonom von der KI generierte Bilder sind urheberrechtlich nicht geschützt, weil bisher in der Schweiz wie in den meisten anderen Ländern ein Mensch als Urheber verlangt wird. Wo die KI nur Werkzeug ist, kann Urheberrechtsschutz bei der für die Kreativität entscheidenden Person gegeben sein. Ob ein Produkt eines Bild-Generators geschützt ist, richtet sich nach den Regeln und der juristischen Praxis in dem Land, in dem es entsteht oder abrufbar ist. Dies kann nicht durch Plattform-Bedingungen beeinflusst werden.
Kann ich KI-generierte Bilder verwenden?
Frei verwenden, d.h. ohne Erlaubnis und Vergütung, kann ich KI-generierte Bilder nur, wenn sie autonom KI-generiert sind. Gegenbeispiel ist, wenn die KI nur als Werkzeug in der Kontrolle einer Person ist, deren Kreativität sich im Bild niedergeschlagen hat. Je spezifischer eine Instruktion an die KI ist («Prompt»), desto eher führt die menschliche Kreativität in dieser Instruktion zu Urheberrechtsschutz. In jedem Fall sollte im Sinne der Transparenz ein KI-generiertes Bild als solches gekennzeichnet sein. Da die Rechtslage in den meisten Ländern aktuell ungeklärt ist, wird eine gewisse Vorsicht empfohlen. Die Verwendung von KI-Bildern ist im Ergebnis nur dann unproblematisch, wenn das Bild autonom KI-generiert ist oder ich selbst den Prompt erteilt habe und im Anschluss das Bild verwenden möchte.
Sind KI-generierte Bilder Urheberrechtsverletzungen?
Nicht jedes KI-generierte Bild stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Eine Verletzung liegt vor, wenn der Output der KI in einer identischen Kopie eines vorbestehenden Werkes oder eines Ausschnitts davon besteht, was bei Training mit grossen Datenmengen eher der Ausnahmefall ist.
Die Wiedergabe des Stils eines Künstlers oder einer Künstlerin als solchem ist kein urheberrechtliches Problem, da der Stil nicht geschützt ist. Trotz Anerkennung dieses Grundsatzes handelt es sich hier quantitativ und qualitativ um eine neue Dimension der Übernahme und Weiterentwicklung bestehender Werke. So ist es mit dem Urheberrecht nicht zu vereinbaren und kann eine unerlaubte Bearbeitung darstellen, wenn die charakteristischen Elemente des Originals im Output der KI erscheinen, d.h. das Original erkennbar bleibt. Es werden Reputation und wirtschaftliche Auswertungsmöglichkeiten der Künstlerin oder des Künstlers beeinträchtigt und auf mittlere und lange Sicht kostenfreie oder kostengünstige Alternativen zu menschlicher Kreativität geschaffen, die ohne die Fütterung der KI-Systeme mit menschlicher Kreativität nicht möglich wären. Wie aktuell Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren ist, wird gewisser KI-Output, insbesondere bei grosser Ähnlichkeit zum Original und Übernahme seiner charakterischen Elemente, mit hoher Wahrscheinlichkeit als Verletzung zu qualifizieren sein.
Kann ProLitteris Lizenzen für das Training von KI mit Bildern erteilen?
Beim Training der KI fallen in der Regel Vervielfältigungen an, die nicht nur vorübergehender Natur und damit nicht gesetzlich erlaubt sind. Wir gehen davon aus, dass es dafür Lizenzen braucht. Es gilt das Recht am Ort der Institution, die das Training vornimmt. Wenn das Training in der Schweiz stattfindet, kann ProLitteris die Verwendung ihres eigenen Repertoires und das ihrer ausländischen Partner lizenzieren. Vertraglich nicht vertretene Rechte können mithilfe von Erweiterten Kollektivlizenzen abgedeckt werden. Bitte kontaktieren Sie art@prolitteris.ch.
Dürfen meine Bilder für das Training von KI verwendet werden?
Urheberrechtlich relevant ist das Training, sofern Vervielfältigungen, Uploads, Downloads oder Bearbeitungen stattfinden. Das ist eine tatsächliche Frage und hängt ab vom jeweiligen KI-System. Wir gehen davon aus, dass in vielen Fällen sowohl beim Training mit Texten wie auch mit Bildern Vervielfältigungen stattfinden. Es gilt das Recht am Ort der Institution, wo das Training stattfindet.
Das Training wird manchmal als Text- und Data-Mining betrachtet und kann so in einigen Rechtsordnungen (vergütungsfrei) erlaubt sein (Vgl. z.B. Art. 3 und 4 der Richtlinie der EU zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt). Maschinenlesbare Vorbehalte können Urheberrechte wirksam von Training ausnehmen, d.h. hier muss die Institution, die das Training vornimmt, Lizenzen einholen. In der EU müssen zum Training verwendete Inhalte und Daten in Zukunft offengelegt werden.
In der Schweiz erlaubt das Gesetz nur Text- und Data-Mining für die wissenschaftliche Forschung, was bei KI-Training meist nicht der Fall ist. Die gesetzliche Erlaubnis in der Schweiz zur Erstellung von Kopien für den persönlichen oder internen betrieblichen Gebrauch oder für vorübergehende Kopien ohne eigene wirtschaftliche Bedeutung greift beim KI-Training nicht. Ohne eindeutige gesetzliche Erlaubnis am Ort des Trainings gehen wir davon aus, dass vertragliche Lizenzen einschliesslich erweiterter Kollektivlizenzen für vertraglich nicht vertretene Rechteinhaber und deren Werke einzuholen sind.
Aktualisiert am: 11/10/2024
Danke!