Können ausländische Rechteinhaber an den Verteilungen Print, Online und Broadcast von ProLitteris teilnehmen?
ProLitteris verteilt gesetzliche Vergütungen aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in drei Verteilungen: Die Verteilungen Print, Online und Broadcast.
Die Teilnahme setzt als Regel voraus, dass ein Rechteinhaber (Urheberin, Verlag, Erbe eines Urhebers) einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris hat. Ein Verwertungsvertrag mit ProLitteris ist nur für Rechteinhaber möglich, die Ressourcen und Aktivitäten in der Schweiz oder in Liechtenstein haben und relevante Nutzungen ihrer Werke nachweisen, für welche ProLitteris Vergütungen einziehen und verteilen kann (Statuten ProLitteris Ziffer 3).
Von dieser Regel gibt es drei Sonderfälle («Direktmeldungen»): Urheberinnen und Urheber, die bei VG WORT, VG Bildkunst oder Literar-Mechana angeschlossen sind, können ohne Verwertungsvertrag mit ProLitteris:
in der Verteilung Print Werke in Zeitungen/Zeitschriften deklarieren
in der Verteilung Online Werkmeldungen eines Verlags mit sich als Urheberin oder Urheber verknüpfen
In diesen Fällen wird die Vergütung ebenfalls in den Verteilungen Print bzw. Online berechnet, und sie fliesst über die ausländische Verwertungsgesellschaft an den Rechteinhaber im Ausland.
Ausserhalb dieser Ausnahmen gibt es keine Direktmeldungen von Rechteinhabern, die keinen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben; die Vergütungen an diese Rechteinhaber hängen von der Höhe der pauschalen Vergütungen ab, welche ProLitteris an die ausländischen Verwertungsgesellschaften auszahlt, und von den Bedingungen und Kriterien in den Verteilungen der ausländischen Verwertungsgesellschaften.
Die Verteilung Broadcast kennt keine Direktmeldungen. Sollte ein Rechteinhaber, der bei einer ausländischen Verwertungsgesellschaft angeschlossen ist, über die genannten Sonderfälle hinaus an den Verteilungen Print, Online und Broadcast teilnehmen wollen, und erfüllt er die Bedingungen für einen Verwertungsvertrag und eine Mitgliedschaft gemäss Statuten Ziffer 3, so müsste dieser Rechteinhaber den Vertrag mit der ausländischen Verwertungsgesellschaft auflösen oder in diesem Vertrag zumindest die Rechte für die Schweiz und für das Fürstentum Liechtenstein ausnehmen, sofern die ausländische Verwertungsgesellschaft diese Ausnahmen zulässt.
Besondere Auskunft zur neuen Verteilung Broadcast von ProLitteris, welche für Rechteinhaber mit Verwertungsvertrag einen Teil der bisherigen Vergütungen im Verwertungsbereich Audio ersetzt – Rechteinhaber ohne Verwertungsvertrag mit ProLitteris sind auf die Verteilungen ihrer Verwertungsgesellschaft in Deutschland oder Österreich verwiesen
Die gesetzlichen Vergütungen fliessen ab 2023 a) als Vergütungen pro Minute in der Verteilung Broadcast an Rechteinhaber, die einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben, und b) als pauschale Anteile an ausländische Verwertungsgesellschaften für Rechteinhaber, die keinen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben. Im zweiten Fall b) ist für die Verteilung die ausländische Gesellschaft zuständig.
Für gesetzliche Vergütungen ab 2023 für Nutzungen in der Schweiz ist somit die ausländischen Verwertungsgesellschaft zuständig für Rechteinhaber, die einen Verwertungsvertrag mit der VG WORT haben, aber keinen Verwertungsvertrag mit ProLitteris. Der Zeitpunkt und die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Verteilungsregeln jener Verwertungsgesellschaft, also z.B. der VG WORT oder der Literar-Mechana. ProLitteris ist in Abwesenheit eines eigenen Verwertungsvertrags mit dem Rechteinhaber und entsprechender Rechteübertragungen nicht mehr in der Lage, gesetzliche Vergütungen an einen ausländischen Rechteinhaber auszuzahlen. Stattdessen wird ProLitteris im Lauf des Jahres 2023 gestützt auf Partnerverträge eine Pauschale an ausländische Verwertungsgesellschaften zahlen (z.B. VG WORT oder Literar-Mechana), aus welcher die dort angeschlossenen Rechteinhaber vergütet werden.
Die Teilnahme setzt als Regel voraus, dass ein Rechteinhaber (Urheberin, Verlag, Erbe eines Urhebers) einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris hat. Ein Verwertungsvertrag mit ProLitteris ist nur für Rechteinhaber möglich, die Ressourcen und Aktivitäten in der Schweiz oder in Liechtenstein haben und relevante Nutzungen ihrer Werke nachweisen, für welche ProLitteris Vergütungen einziehen und verteilen kann (Statuten ProLitteris Ziffer 3).
Von dieser Regel gibt es drei Sonderfälle («Direktmeldungen»): Urheberinnen und Urheber, die bei VG WORT, VG Bildkunst oder Literar-Mechana angeschlossen sind, können ohne Verwertungsvertrag mit ProLitteris:
in der Verteilung Print Werke in Zeitungen/Zeitschriften deklarieren
in der Verteilung Online Werkmeldungen eines Verlags mit sich als Urheberin oder Urheber verknüpfen
In diesen Fällen wird die Vergütung ebenfalls in den Verteilungen Print bzw. Online berechnet, und sie fliesst über die ausländische Verwertungsgesellschaft an den Rechteinhaber im Ausland.
Ausserhalb dieser Ausnahmen gibt es keine Direktmeldungen von Rechteinhabern, die keinen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben; die Vergütungen an diese Rechteinhaber hängen von der Höhe der pauschalen Vergütungen ab, welche ProLitteris an die ausländischen Verwertungsgesellschaften auszahlt, und von den Bedingungen und Kriterien in den Verteilungen der ausländischen Verwertungsgesellschaften.
Die Verteilung Broadcast kennt keine Direktmeldungen. Sollte ein Rechteinhaber, der bei einer ausländischen Verwertungsgesellschaft angeschlossen ist, über die genannten Sonderfälle hinaus an den Verteilungen Print, Online und Broadcast teilnehmen wollen, und erfüllt er die Bedingungen für einen Verwertungsvertrag und eine Mitgliedschaft gemäss Statuten Ziffer 3, so müsste dieser Rechteinhaber den Vertrag mit der ausländischen Verwertungsgesellschaft auflösen oder in diesem Vertrag zumindest die Rechte für die Schweiz und für das Fürstentum Liechtenstein ausnehmen, sofern die ausländische Verwertungsgesellschaft diese Ausnahmen zulässt.
Besondere Auskunft zur neuen Verteilung Broadcast von ProLitteris, welche für Rechteinhaber mit Verwertungsvertrag einen Teil der bisherigen Vergütungen im Verwertungsbereich Audio ersetzt – Rechteinhaber ohne Verwertungsvertrag mit ProLitteris sind auf die Verteilungen ihrer Verwertungsgesellschaft in Deutschland oder Österreich verwiesen
Die gesetzlichen Vergütungen fliessen ab 2023 a) als Vergütungen pro Minute in der Verteilung Broadcast an Rechteinhaber, die einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben, und b) als pauschale Anteile an ausländische Verwertungsgesellschaften für Rechteinhaber, die keinen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben. Im zweiten Fall b) ist für die Verteilung die ausländische Gesellschaft zuständig.
Für gesetzliche Vergütungen ab 2023 für Nutzungen in der Schweiz ist somit die ausländischen Verwertungsgesellschaft zuständig für Rechteinhaber, die einen Verwertungsvertrag mit der VG WORT haben, aber keinen Verwertungsvertrag mit ProLitteris. Der Zeitpunkt und die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Verteilungsregeln jener Verwertungsgesellschaft, also z.B. der VG WORT oder der Literar-Mechana. ProLitteris ist in Abwesenheit eines eigenen Verwertungsvertrags mit dem Rechteinhaber und entsprechender Rechteübertragungen nicht mehr in der Lage, gesetzliche Vergütungen an einen ausländischen Rechteinhaber auszuzahlen. Stattdessen wird ProLitteris im Lauf des Jahres 2023 gestützt auf Partnerverträge eine Pauschale an ausländische Verwertungsgesellschaften zahlen (z.B. VG WORT oder Literar-Mechana), aus welcher die dort angeschlossenen Rechteinhaber vergütet werden.
Aktualisiert am: 03/04/2025
Danke!