Artikel über: Tarife und Lizenzen

Der Gemeinsame Tarif 8 (GT 8) einfach erklärt

Was ist der Gemeinsame Tarif 8?


Der Gemeinsame Tarif 8 (GT 8 ) regelt die Vergütung für das Vervielfältigen, Verbreiten und Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Werken zum Zweck der internen Information und Dokumentation. Er gilt für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein.

Wer verwaltet den Tarif?


ProLitteris ist die zuständige Verwertungsgesellschaft und vertritt auch SUISA, SUISSIMAGE, SSA und SWISSPERFORM.

Für wen gilt der Tarif?


Unternehmen aller Art
Öffentliche Verwaltungen
Bibliotheken, Medienbeobachtungsdienste, Kopierbetriebe und andere Dienstleister, die für Organisationen Kopien erstellen oder Geräte bereitstellen.
Nicht für Schulen (diese fallen unter GT 7)

Was wird durch den GT 8 erlaubt?


Papierkopien:
Ausdrucken und Fotokopieren von Dokumenten
Internes Verteilen dieser Kopien

Digitale Kopien:
Scannen und Speichern von Dokumenten
Fotografieren von Dokumenten
Internes Teilen dieser digitalen Kopien

Medienspiegel:
Zusammenstellungen von Medienberichten (Artikel), Bilder und Beiträge
Internes Verteilen oder Zugänglichmachen dieser Inhalte

Wichtige Einschränkungen


Nutzung nur für interne Zwecke erlaubt (keine externe Verbreitung)
Nur Ausschnitte aus Werken, keine vollständigen Kopien
Vervielfältigung von Musiknoten und bildender Kunst ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt

Wie wird die Vergütung berechnet?



Für Unternehmen:


Grundvergütung pro Stelle (Vollzeitäquivaltent)
- Industrie/Gewerbe: CHF 3.20 pro Stelle (mit Freigrenze bis 14 Stellen)
- Dienstleistung/Handel: CHF 3.20 - 8.20 pro Stelle (je nach Branche)
- Ab der 1001. Stelle: einheitlich CHF 3.20
Deckelung der Grundvergütung: Maximal 110% der im Jahr 2020 gezahlten Vergütung, sofern keine Fusion oder Stellenzuwachs um mehr als 10% vorliegt.
Mindestvergütung: CHF 32.00

Für Verwaltungen:


Bund: Pauschale pro Stelle
Kantone und Gemeinden: Nach Einwohnerzahl

Zusatzvergütung für Medienspiegel:


CHF 4.50 pro Stelle mit Zugang zu Medienspiegeln
Deckelung der Medienspiegelvergütung (nur für Unternehmen): Maximal 110% der im Jahr 2020 gezahlten Vergütung, sofern keine Fusion oder Stellenzuwachs um mehr als 10% vorliegt.

Vergütung für Dritte


Bibliotheken, Medienbeobachtungsdienste, Kopierbetriebe: CHF 0.035 pro Vervielfältigung unter Berücksichtigung des relevanten Anteils fremder Werke

Besondere Regelungen


Vergütungen werden jährlich in Rechnung gestellt
Zahlungsfrist: 30 Tage
Bei verspäteter Zahlung: Mahngebühr CHF 10
Grundvergütung entfällt oder beträgt die Hälfte, wenn keine geeinigte Geräte vorhanden sind (Formularpflicht)

Übersicht der Vergütungen



Grundvergütung für Unternehmen



Industrie/Gewerbe


BrancheGrundvergütung pro Stelle (CHF)Freigrenze bis (Stellen)
Textilindustrie, Bekleidung, Ausrüstung3.2014
Papier, Grafik, Druck3.2014
Chemie, Pharmazeutik3.2014
Herstellung von Medizinalprodukten3.2014
Maschinen- und Metallindustrie3.2014
Industrie der Elektrik, Optik und Elektronik3.2014
Uhren- und Automatenindustrie3.2014
Lebensmittel-, Getränke- und Genussmittelherstellung und -verarbeitung3.2014
Baugewerbe3.2014
Gewerbe der Bauzulieferer3.2014
Gartenbaugewerbe3.2014
Kunsthandwerk3.2014
Landwirtschaftliche Produktion und Fischereiwesen3.2014
Holzindustrie und Forstwesen3.2014
Übrige industrielle und gewerbliche Produktion und Verarbeitung3.2014


Dienstleistung/Handel


BrancheGrundvergütung pro Stelle (CHF)Freigrenze bis (Stellen)
Banken, übrige Finanzinstitute, Leasingunternehmen5.20-
Versicherungen, Krankenkassen5.20-
Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltungen, Vermögensverwalter, Treuhand, Revision und Inkasso8.20-
Informatik5.20-
Technische Planung und Beratung5.20-
Personalberatung5.20-
Werbebranche8.20-
Reisebranche5.20-
Grosshandel5.2014
Detailhandel5.2014
Verkehr- und Transportwesen3.2014
Energie- und Wasserversorgung5.2014
Gastgewerbe3.2014
Reparaturen, Reinigung3.2014
Autogewerbe, Fahrrad- und Motorradbranche5.2014
Spitäler, Anstalten5.20-
Ärzte, übrige Gesundheitspflege5.20-
Konfessionelle, gemeinnützige, Wohlfahrts- und Fürsorgeinstitutionen5.20-
Verbände, Vereine, Parteien, Nichtregierungsorganisationen8.20-
Theater, Kinos, Museen, Kultur- und Freizeitzentren, Bibliotheken5.20-
Verlage, Presse- und Nachrichtenwesen5.20-
Radio- und Fernsehsender, Filmwesen5.20-
Sportorganisationen, Sportanlagen, Freizeitzentren, Coiffeure und ähnliche Körperpflege5.2014
Forschungsinstitute, soweit sie nicht einem Konzern, einer Hochschule etc. angegliedert sind8.20-
Telekommunikationsanbieter3.20-
Übrige Dienstleistungsunternehmen5.20-


Zusatzvergütung für Medienspiegel



Zugang zu MedienspiegelnMedienspiegelvergütung pro Stelle (CHF)
Ja4.50


Vergütung für Dritte



DritteRelevanter Anteil (%)
Bibliotheken70
Medienbeobachtungsdienste75
Übrige35


Besonderheit Hochschulbibliotheken


HochschulanteilAnwendbarer Tarif
Bis 50%GT 8
51% bis 90%Anteilmässig GT 7 und GT 8
Über 90%GT 7


Reprografie- und Kopierbetriebe


GerätVergütung pro Gerät/Jahr (CHF)
A: 1 bis 45 Kopien/Minute180
B: 46 bis 69 Kopien/Minute360
C: 70 bis 105 Kopien/Minute477
D: Ab 106 Kopien/Minute783


Grundvergütung für Verwaltungen



Bund


BereichGrundvergütung pro Stelle (CHF)
Bundesverwaltung3.20
SUVA5.20
Rechtspflege8.20


Kantone


Berechnung basiert auf:
Einwohnerzahl × 108.5 Kopien
× CHF 0.035
× 1% (statistischer Anteil geschützter Werke)

Gemeinden


EinwohnerzahlGrundvergütung (CHF)
1 bis 1'000140
1'001 bis 10'000279
10'001 bis 20'000558
20'001 bis 30'000977
30'001 bis 50'0001'814
50'001 bis 75'0002'930
75'001 bis 100'0003'906
100'001 bis 200'00011'718
200'001 bis 300'00017'088
300'001 bis 500'00027'604
500'001 bis 750'00036'805
Ab 750'00146'006

#rechnung #gt8

Aktualisiert am: 25/04/2025

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