Darf ich einen Text zitieren?
Gemäss geltendem Urheberrechtsgesetz hat der Urheber das ausschliessliche Recht, über die Verwendung seines Werkes zu entscheiden (Art. 10 URG). Grundsätzlich benötigen Sie für die Verwendung von geschützten Werken somit eine entsprechende Zustimmung des Rechtsinhabers.
Als Ausnahme zu diesem Grundsatz gestattet das Urheberrechtsgesetz das Zitieren von veröffentlichten Werken, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. Ferner muss das Zitat gekennzeichnet und die Quelle angegeben werden.
Art. 25 URG
Für ein Zitat nach Art. 25 URG sind keine Urheberrechte zu regeln, d.h. es muss weder die Zustimmung des Rechtsinhabers eingeholt noch eine Entschädigung bezahlt werden. Das ist der rechtliche Rahmen für Zitate nach Schweizer Recht. Im Ausland kann es leichte Abweichungen geben.
Als Ausnahme zu diesem Grundsatz gestattet das Urheberrechtsgesetz das Zitieren von veröffentlichten Werken, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. Ferner muss das Zitat gekennzeichnet und die Quelle angegeben werden.
Art. 25 URG
Für ein Zitat nach Art. 25 URG sind keine Urheberrechte zu regeln, d.h. es muss weder die Zustimmung des Rechtsinhabers eingeholt noch eine Entschädigung bezahlt werden. Das ist der rechtliche Rahmen für Zitate nach Schweizer Recht. Im Ausland kann es leichte Abweichungen geben.
Aktualisiert am: 11/10/2024
Danke!